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Weinberger - Kfz

Allgemeine Geschäftsbedinungen
1. Anwendungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von
Kraftfahrzeugen und Waren, auch wenn diese Lieferungen ohne Verwendung oder
ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen erfolgen.
Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der
Kunde diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und
gelten - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z.B. Rahmenvertrag)
- nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
Unsere übrigen Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder
Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu
vereinbaren.
Abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien werden
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck
nach am nächsten kommt, vereinbaren.
2. Angebot/Auftrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellungen des Kunden sind das Anbot im
Rechtssinn. Erst durch unsere schriftlich, per Telefax oder E-Mail versandte
Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Übergabe kommt der Vertrag zustande. Wir
sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
3. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne
jegliche Nebenleistungen frei ab unserem Lager oder Firmensitz. Es wird der Preis
nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste verrechnet.
4. Erfüllung & Zahlungsbedingungen
Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem
Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Es
liegt in unserem Ermessen, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung
auszufolgen. Skonto darf nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
abgezogen werden. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung und werden nur
unter Eingangsvorbehalt angenommen. In diesem Fall ist auch bei gesonderter
Skontovereinbarung ein Skontoabzug nicht möglich.
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf)
Prozent über dem Basiszinssatz der Österr. Nationalbank als vereinbart. Ferner
verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, uns die durch eine
außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. Eingehende
Zahlungen können unabhängig von der Widmung durch den Kunden jeweils auf die
älteste Lieferung angerechnet werden. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden
sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen
sofort fällig zu stellen und unsere Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten
Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder
nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort
vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon
nachweislich Verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug
übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des
Käufers sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart
Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine
angemessene Standgebühr zu Verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der
Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
5. Lieferzeit
Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich.
Verzögerungen berechtigen den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm
gesetzlich zustehenden Rechte, wenn wir trotz schriftlicher Setzung einer mindestens
zweiwöchigen Nachfrist die Lieferung nicht durchführen. Vom Parteiwillen
unabhängige Umstände wie z.B. behördliche Eingriffe, Verzögerungen von
Vorlieferanten und Arbeitskonflikte verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Verhinderung. Gleiches gilt für Zusagen über die Fertigstellung von Reparaturen.
6. Gewährleistung/Garantie
Wir handeln überwiegend mit gebrauchten Nutzfahrzeugen älterer Bauart. Aufgrund
dieses Umstandes, der vorgesehenen Besichtigung des Fahrzeuges durch den
Käufer, des Umstandes, dass dieser idR kein Konsument iSd KSchG wird keine
Gewähr iSd ABGB für allfällige Eigenschaften des Fahrzeuges geleistet,
insbesondere nicht für Alter, Zustand, Funktionsfähigkeit, benötigte behördliche
Einzelgenehmigungen, bestimmten Verwendungszweck und dergleichen.
Allfällige dennoch bestehende gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind –
unabhängig auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt werden - innerhalb von 12
Monaten ab dem Lieferdatum (Rechnungsdatum) geltend zu machen. Diese Frist
beginnt durch Lieferung des Fahrzeuges.
Weitergehende Ansprüche – auf welcher Rechtsgrundlage immer –, insbesondere
Garantieansprüche, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Verluste
oder Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung oder wegen der Unmöglichkeit
der Verwendung des Geräts oder des KFZ für irgendeinen Zweck, sofern uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Stillschweigende
Zusicherungen für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden
ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind
verwirkt, wenn die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
eingehalten werden, ebenso im Falle von Reparaturen durch den Kunden oder in
nicht authorisierten Werkstätten.
7. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund immer,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Mangelfolgeschadens,
Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Der Beweis des
Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit obliegt dem Käufer. Die von uns
bei den gelieferten Kraftfahrzeugen und Waren allenfalls erteilten Anweisungen zur
Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder
bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede
Haftung unsererseits.
8. Eigentumsvorbehalt
Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer
ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises
samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das
unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Verkäufer den
Vorbehaltseigentümer unverzüglich zur Verständigen.
9. Rücktritt
Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil
berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom
Vertragzurückzutreten und sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt
ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der höhe von 10 (zehn) Prozent des
Kaufpreises zu verlangen. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil
berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschallierten Schadensersatz zu
verlangen.
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beiderseitige Ansprüche ist Graz. Als
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für
den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.